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Artikel 9 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1997

Artikel 9

Forschungsprogramme

Die Parteien prüfen besonders die Frage der Einführung bzw. Intensivierung gezielter Forschungsprogramme, um

  1. a) die bestehenden qualitativen und quantitativen Methoden zur Prüfung der Auswirkungen geplanter Projekte zu verbessern;
  2. b) zu einem besseren Verständnis der Ursache-Wirkung-Beziehungen und ihrer Rolle in einem integrierten Umweltmanagement zu gelangen;
  3. c) in dem Bestreben, Auswirkungen weitestgehend zu vermindern bzw. zu vermeiden, die wirksame Durchführung der Entscheidungen über geplante Projekte zu untersuchen und zu überwachen;
  4. d) Methoden zur Förderung kreativer Lösungsansätze bei der Suche nach umweltgerechten Alternativen zu geplanten Projekten, Produktions- und Verbrauchsstrukturen zu entwickeln;
  5. e) Methoden für die Umsetzung der Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung auf volkswirtschaftlicher Ebene zu entwickeln.

    Die Ergebnisse der vorgenannten Programme werden zwischen den Parteien ausgetauscht.

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