Artikel 8
Schutz von Informationen
Die im Rahmen dieses Übereinkommens generierten und ausgetauschten Informationen müssen in Übereinstimmung mit dem für die Parteien verbindlichen nationalen und internationalen Recht geschützt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
20012301
Dokumentnummer
NOR40253741
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