vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 8

(1) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt geben die Vertragsstaaten die für die Ausstellung der Zeugnisse zuständigen Behörden an.

(2) Jede spätere Änderung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10005575

Dokumentnummer

NOR12061588

alte Dokumentnummer

N4198514284L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)