Artikel 8
(1) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt geben die Vertragsstaaten die für die Ausstellung der Zeugnisse zuständigen Behörden an.
(2) Jede spätere Änderung wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10005575
Dokumentnummer
NOR12061588
alte Dokumentnummer
N4198514284L
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