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Artikel 8 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Artikel 8

— (Übersetzung)

Regelung Nr. 8

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H1-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides und für die zugehörigen H1-Lampen

Inhaltsverzeichnis

A. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

  1. 1. Bestimmung des Begriffs „Type“
  2. 2. Antrag
  3. 3. Aufschriften
  4. 4. Genehmigung

B. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR SCHEINWERFER

  1. 5. Allgemeine Bestimmungen
  2. 6. Beleuchtung
  3. 7. Farbmerkmale für die Abschlußscheiben und Filter
  4. 8. Prüfung der Blendbelästigung
  5. 9. Prüfscheinwerfer
  6. 10. Bemerkung zur Farbe

C. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR H1-LAMPEN

  1. 11. Allgemeine Bestimmungen
  2. 12. Ausführung
  3. 13. Lichtstrom und Leistung
  4. 14. Farbe
  5. 15. Prüfung der optischen Güte

D. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

  1. 16. Übereinstimmung der Herstellung
  2. 17. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
  3. 18. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

Anhänge

Muster A und Muster B

Bildtafeln

Regelung Nr. 8

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H1-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides und für die zugehörigen H1-Lampen

  1. A. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
  2. 1. Bestimmung des Begriffs „Type“
  1. 1.1 bei Scheinwerfern auf:
  1. 1.1.1. die Fabrik- oder Handelsmarke;
  2. 1.1.2. das optische System;
  3. 1.1.3. zusätzliche Bauteile, welche die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern;
  4. 1.1.4. die Eignung für Rechts- oder Linksverkehr oder für beide Verkehrsrichtungen;
  5. 1.1.5. die Art des erzeugten Lichtes (Abblendlicht, Fernlicht oder beide);
  6. 1.1.6. die Farbe des ausgestrahlten Lichtes;
  1. 1.2. bei Glühlampen auf:
  1. 1.2.1. die Fabrik- oder Handelsmarke;
  2. 1.2.2. die Nennspannung;
  3. 1.2.3. die Nennleistung;
  4. 1.2.4. die Form der Leuchtkörper;
  5. 1.2.5. die Bauart des Lampenkolbens und deren Einfluß auf die optische Wirkung.
  1. 2. Anträge
  1. 2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben:
  1. 2.1.1. ob der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht oder nur für eine der beiden Arten bestimmt ist;
  2. 2.1.2. sofern es sich um einen Scheinwerfer für Abblendlicht handelt: ob der Scheinwerfer für Links- oder Rechtsverkehr oder wahlweise für eine der beiden Verkehrsrichtungen gebaut ist;
  3. 2.1.3. die Farbe des ausgestrahlten Lichts.
  1. 2.2. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. 2.2.1. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type gestatten und die folgende Angaben enthalten:
  1. 2.2.1.1. bei Scheinwerfern einen Achsialschnitt und eine Ansicht von vorn mit Einzelheiten einer etwa vorhandenen Riffelung der Abschlußscheibe;
  2. 2.2.1.2. bei Glühlampen: je eine Ansicht von vorn und von der Seite im Maßstab 2 : 1;
  1. 2.2.2. eine kurzgefaßte technische Beschreibung;
  2. 2.2.3. folgende Anzahl von Mustern:
  1. 2.2.3.1. bei Scheinwerfern: 2 Muster;
  2. 2.2.3.2. bei Glühlampen: 5 Muster;
  3. 2.2.3.3. bei farbigen Filtern oder Schirmen (oder farbigen Abschlußscheiben): 2 Muster;
  1. 3. Aufschriften 1)
  1. 3.1. Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Scheinwerfer und Glühlampen müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein.
  2. 3.2. Auf der Lampe ist ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen vorzusehen; bei Scheinwerfern ist sowohl auf der Abschlußscheibe als auch auf dem Scheinwerferkörper 2) ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen und die in Absatz 4.3.2. verlangten zusätzlichen Zeichen vorzusehen; diese Plätze sind auf den in Absatz 2.2.1. erwähnten Zeichnungen anzugeben.
  3. 3.3. Der Scheinwerferkörper ist mit der Aufschrift „H1-Lampe“ zu versehen, die der Bezeichnung der verwendeten Lampentype entspricht.
  4. 3.4. Bei Scheinwerfern, die für die wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, müssen beide Stellungen des Scheinwerfers am Fahrzeug oder die der Lampe im Reflektor durch die Buchstaben „R/D“ für die dem Rechtsverkehr und „L/G“ für die dem Linksverkehr entsprechende Stellung gekennzeichnet sein.
  1. 4. Genehmigung
  1. 4.1. Wenn alle Muster einer Scheinwerfer- oder Lampentype, die nach Absatz 2.2.3. eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird die Genehmigung erteilt.
  2. 4.2. Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Nummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Scheinwerfer- oder Lampentype zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das bei Scheinwerfern dem Muster A und bei Lampen dem Muster B des Anhangs 1 dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung – für Lampen im Maßstab 2 : 1 und für Scheinwerfer möglichst im Maßstab 1 : 1 beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein darf.
  3. 4.3. Auf jedem Scheinwerfer und jeder Lampe, die einer nach dieser Regelung genehmigten Type entsprechen, sind an den Stellen nach Absatz 3.2. zusätzlich zu den Zeichen nach Absatz 3.1. anzubringen:
  1. 4.3.1. Ein internationales Genehmigungszeichen 3), das besteht aus:
  1. 4.3.1.1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat 4);
  2. 4.3.1.2. der Nummer der Genehmigung (bei Scheinwerfern unter dem Kreis und bei Lampen in dessen Nähe);
  1. 4.3.2. das oder die folgenden zusätzlichen Zeichen:
  1. 4.3.2.1. an Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil, der von vorn gesehen nach rechts zeigt;
  2. 4.3.2.2. an Scheinwerfern, die durch Umstellung der Optik oder der Lampe für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil mit zwei Spitzen, von denen eine nach rechts und eine nach links zeigt;
  3. 4.3.2.3. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur in bezug auf das Abblendlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „HC“ trägt;
  4. 4.3.2.4. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur in bezug auf das Fernlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „HR“ trägt;
  5. 4.3.2.5. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung sowohl in bezug auf das Abblendlicht als auch auf das Fernlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „HCR“ trägt;
  6. 4.3.2.6. auf den Lampen, das Zeichen „H1“.
  1. 4.4. Diese unter den Absätzen 4.3.1.1., 4.3.2.1. bis 4.3.2.6. erwähnten Aufschriften und Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein, auch wenn der Scheinwerfer am Fahrzeug angebracht ist.
  2. 4.5. Die Bildtafeln HP1a/HL1, HP1b, HP1c, HP1d und HP1e zeigen Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen und zusätzlichen Zeichen.
  1. B. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR SCHEINWERFER
  2. 5. Allgemeine Bestimmungen
  1. 5.1. Jedes Muster muß den Bestimmungen der Absätze 6. bis 8. genügen.
  2. 5.2. Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.
  3. 5.3. Die Teile, die für die Befestigung der Lampe am Reflektor bestimmt sind, müssen der Bildtafel HP2 entsprechen und so gebaut sein, daß die Lampe auch bei Dunkelheit mit Sicherheit in der richtigen Lage eingesetzt werden kann 5).
  4. 5.4. Bei Scheinwerfern, die für wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, kann die Einstellung auf eine bestimmte Verkehrsrichtung schon bei der Erstausrüstung des Fahrzeuges oder nachträglich durch den Benutzer vorgenommen werden. Diese Ersteinstellung oder die nachträgliche Umstellung kann beispielsweise in einer Verdrehung um einen bestimmten Winkel entweder der Optik zum Fahrzeug oder der Lampe zur Optik bestehen. In jedem Falle dürfen nur zwei eindeutig bestimmte Stellungen möglich sein, von denen jede einer Verkehrsrichtung (links oder rechts) entspricht, wobei unbeabsichtigte Verdrehungen sowie Zwischenstellungen ausgeschlossen sein müssen. Kann die Lampe in zwei verschiedenen Stellungen eingesetzt werden, so müssen die Befestigungsteile für die Lampe so gebaut sein, daß der Lampensitz in jeder der beiden Stellungen ebenso genau ist wie bei Scheinwerfern, die für nur eine Verkehrsrichtung vorgesehen sind. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch Augenschein und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen.
  5. 5.5. Bei Scheinwerfern für Fernlicht und Abblendlicht, die mit einer mechanischen, elektromechanischen oder sonstigen Abblendeinrichtung versehen sind 6), muß diese wie folgt ausgebildet sein:
  1. 5.5.1. die Einrichtung muß ohne Schaden einer Dauerprüfung von 50 000 Betätigungen standhalten, und dies bei betriebsüblichen Schüttelbeanspruchungen;
  2. 5.5.2. im Falle eines Versagens muß selbsttätig auf Abblendlicht umgeschaltet werden;
  3. 5.5.3. es muß stets ohne Möglichkeit einer Zwischenstellung entweder Abblendlicht oder Fernlicht erzeugt werden;
  4. 5.5.4. es darf dem Benützer nicht möglich sein, die Form oder die Stellung der beweglichen Teile mit normalen Mitteln zu verändern.
  1. 6. Beleuchtung
  1. 6.1. Allgemeine Vorschriften
  1. 6.1.1. Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie mit H1-Lampen ein nicht blendendes, genügendes Abblendlicht und ein gutes Fernlicht abgeben.
  2. 6.1.2. Zur Prüfung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtung ist ein Meßschirm zu verwenden, der in 25 m Entfernung vor dem Scheinwerfer senkrecht zu dessen Achse aufgestellt ist (siehe Bildtafeln HP3a und HP3b).
  3. 6.1.3. Zur Prüfung der Scheinwerfer ist eine Prüflampe mit einer Nennspannung von 12 Volt zu verwenden, wobei etwa vorhandene hellgelbe (gelbe) Filter 7) durch geometrisch genau gleiche farblose Filter mit einem Transmissionsgrad von mindestens 80 % zu ersetzen sind. Bei der Prüfung des Scheinwerfers ist die Spannung an der Lampe so einzustellen, daß folgende Werte erreicht werden:

Leistungsaufnahme in Watt
etwa 55

Lichtstrom in Lumen
1 150

  

  1. 6.1.4. Die Lage und die Abmessungen der Leuchtkörper der Prüflampe sind in der Bildtafel HP4 angegeben.
  2. 6.1.5. Der Kolben der Prüflampe muß so geformt und optisch so beschaffen sein, daß keine für die Lichtverteilung nachteilige Reflexion oder Brechung auftritt. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist durch Messung der Lichtverteilung der Prüflampe in einem Prüfscheinwerfer festzustellen.
  1. 6.2. Prüfvorschriften für das Abblendlicht
  1. 6.2.1. Das Abblendlicht muß eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß mit deren Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muß auf der Seite, die der Verkehrsrichtung, für die der Scheinwerfer vorgesehen ist, gegenüberliegt, eine waagerechte Gerade sein; auf der anderen Seite muß sie waagerecht oder innerhalb eines Winkels von 15° über dieser Waagerechten verlaufen.
  2. 6.2.2. Der Scheinwerfer muß so eingestellt werden, daß:
  1. 6.2.2.1. bei Scheinwerfern für Rechtsverkehr die Hell-Dunkel-Grenze auf der linken Hälfte und bei Scheinwerfern für Linksverkehr auf der rechten Hälfte des Meßschirms 8) waagerecht verläuft;
  2. 6.2.2.2. dieser waagerechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze sich auf dem Meßschirm 25 cm unter der Horizontalebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers befindet (siehe Bildtafeln HP3a und HP3b);
  3. 6.2.2.3. der Meßschirm nach den Bildtafeln HP3a und HP3b angeordnet ist 9).
  1. 6.2.3. Bei dieser Einstellung muß ein Scheinwerfer, bei dem nur die Genehmigung auf Abblendlicht beantragt wird 10) nur den Vorschriften der Absätze 6.2.5. bis 6.2.7. entsprechen; Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht müssen den Vorschriften der Absätze 6.2.5. bis 6.2.7. und 6.3 genügen.
  2. 6.2.4. Falls ein nach den vorstehenden Angaben eingestellter Scheinwerfer den Vorschriften der Absätze 6.2.5. bis 6.2.7. und 6.3. nicht entspricht, darf die Einstellung des Scheinwerfers unter der Bedingung geändert werden, daß die Achse des Lichtbündels um höchstens 1 (= 44 cm) seitlich nach rechts oder links verdreht wird 11). Um die Einstellung zu erleichtern, darf der Scheinwerfer teilweise abgedeckt werden, damit die Hell-Dunkel-Grenze schärfer hervortritt.
  3. 6.2.5. Die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen:

Punkt auf dem Meßschirm

 

Scheinwerfer für Rechtsverkehr

Scheinwerfer für Linksverkehr

Beleuchtungsstärke in Lux

Punkt B 50 L

Punkt B 50 R

0,3

Punkt 75 R

Punkt B 75 L

12

Punkt B 75 L

Punkt B 75 R

12

Punkt 50 R

Punkt 50 L

12

Punkt 50 V

Punkt 50 V

6

Punkt 25 L

Punkt 25 R

2

Punkt 25 R

Punkt 25 L

2

Jeder Punkt im Bereich III

0,7

Jeder Punkt im Bereich IV

3

Jeder Punkt im Bereich I 2 X E50R oder E50L *)

*) E50R und E50L sind die tatsächlich gemessenen Beleuchtungsstärken.

   

  1. 6.2.6. In den Bereichen I, II, III und IV dürfen keine die gute Sicht beeinträchtigenden seitlichen Beleuchtungsunterschiede bestehen.
  2. 6.2.7. Scheinwerfer, die sowohl für Rechts- als auch für Linksverkehr bestimmt sind, müssen für jede der beiden Stellungen der Scheinwerfer oder der Lampe den oben angegebenen der Verkehrsrichtung entsprechenden Vorschriften genügen.
  1. 6.3. Prüfvorschriften für das Fernlicht
  1. 6.3.1. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht muß die auf dem Meßschirm durch das Fernlicht erzeugte Beleuchtungsstärke bei der gleichen Einstellung wie bei den Messungen nach Absatz 6.2.5. bis 6.2.7. gemessen werden; bei Scheinwerfern nur für Fernlicht erfolgt die Einstellung so, daß das Gebiet der größten Beleuchtungsstärke im Schnittpunkt der Linien hh und vv liegt. Ein solcher Scheinwerfer braucht nur den Vorschriften des Absatzes 6.3. zu entsprechen.
  2. 6.3.2. Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen:
  1. 6.3.2.1. Der Schnittpunkt H der Linien hh und vv muß sich innerhalb der Isoluxlinie für 90 % der größten Beleuchtungsstärke befinden. Dieser Höchstwert darf nicht niedriger als 64 Lux sein.
  2. 6.3.2.2. Von Punkt H ausgehend darf die Beleuchtungsstärke in waagerechter Richtung nach rechts und links bis zu einer Entfernung von 1,125 m 24 Lux und bis zu einer Entfernung von 2,25 m 6 Lux nicht unterschreiten.
  1. 6.4. Die unter Absatz 6.2.5. bis 6.2.7. und 6.3. geforderten Beleuchtungsstärken auf dem Meßschirm sind mit einer fotoelektrischen Zelle zu messen, deren wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrates von 65 mm Seitenlänge liegt.
  1. 7. Farbmerkmale für die Abschlußscheiben und Filter
  1. 7.1. Die Genehmigung kann für Scheinwerfer erteilt werden, die mit einer farblosen Lampe farbloses oder gelbes Licht ausstrahlen. Die Farbmerkmale müssen ausgedrückt nach den CIE Farbwertanteilen innerhalb folgender Grenzen liegen:
  1. y /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img13is.png0,138 + 0.580 x
  1. y /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img14is.png1,29 x – 0,100
  1. y /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img15is.png– x + 0,966
  1. y /Dokumente/Bundesnormen/NOR40062942/hauptdokument.img16is.png– x + 0,992
  1. was auch wie folgt ausgedrückt werden kann:
  1. 7.2. Der Filter muß Bestandteil des Scheinwerfers und mit diesem so verbunden sein, daß der Benützer ihn mit normalen Mitteln weder unabsichtlich noch absichtlich entfernen kann.
  1. 8. Prüfung der Blendbelästigung
  1. 9. Prüfscheinwerfer 14)
  1. 9.1. die oben genannten Bestimmungen für die Genehmigung erfüllt,
  2. 9.2. einen wirksamen Durchmesser von mindestens 160 mm hat,
  3. 9.3. mit einer Prüflampe in den verschiedenen Punkten und in den verschiedenen Bereichen nach Absatz 6.2.5. folgende Beleuchtungsstärken erzeugt:
  1. 9.3.1. höchstens 90 % der Höchstwerte,
  2. 9.3.2. mindestens 120 % der Mindestwerte, entsprechend der Tabelle in Absatz 6.2.5.
  1. 10. Bemerkung zur Farbe
  1. C. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR H1-LAMPEN
  2. 11. Allgemeine Bestimmungen
  1. 11.1. Jedes Muster muß die in Absatz 13. enthaltenen fotometrischen Merkmale haben:
  2. 11.2. Alle Messungen sind bei „Prüfspannung“ durchzuführen, wobei die Lampen unter den in Absatz 6.1.3. angeführten Bedingungen eingeschaltet sind.
  3. 11.3. Die Lampen müssen so gebaut sein, daß ihre richtige Wirkung bei normaler Verwendung sichergestellt ist und bleibt. Außerdem dürfen sie keine Herstellungs- oder Ausführungsfehler haben.
  1. 12. Ausführung
  1. 12.1. Die Kolben dürfen keine Riefen oder Flecken aufweisen, die ihre richtige Wirkung ungünstig beeinflussen.
  2. 12.2. Die Lampen müssen einen Sockel nach Bildtafel HL2 haben 15).
  3. 12.3. Lage, Form und Maße der Leuchtkörper müssen den Angaben der Bildtafel HL3 entsprechen 15).
  4. 12.4. Der Sockel muß kräftig und mit dem Kolben fest verbunden sein.
  5. 12.5. Die Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 12.1. bis 12.4. ist durch Augenschein, Vergleichen der Maße und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen. Die Prüfung der Maße nach Absatz 12.3. ist an Lampen, die mit ihrer Prüfspannung betrieben werden, vorzunehmen, wenn erforderlich durch Projektion.
  1. 13. Lichtstrom und Leistung
  1. 13.1. Der Lichtstrom und die Leistungsaufnahme müssen innerhalb der folgenden Grenzen liegen 16):

  1. 13.2. Die Prüfung ist durchzuführen, nachdem die Lampe in normaler Gebrauchslage mit ihrer Prüfspannung eine Stunde lang unter diesen Bedingungen betrieben worden ist.
  1. 14. Farbe
  1. 15. Prüfung der optischen Güte
  1. D. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
  2. 16. Übereinstimmung der Herstellung
  1. 17. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung
  1. 17.1. Die für einen Scheinwerfer oder eine Lampe erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind.
  2. 17.2. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.
  1. 18. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

___________

  1. 1) Sind Scheinwerfer nur für Rechtsverkehr oder nur für Linksverkehr bestimmt, so ist auf der Abschlußscheibe des Scheinwerfers die Grenze des Bereichs dauerhaft zu bezeichnen, der zur Vermeidung der Belästigung der Straßenbenützer eines Landes, in dem die Verkehrsrichtung nicht die ist, für welche der Scheinwerfer gebaut ist, abgedeckt werden muß. Die Abgrenzung des Bereichs kann entfallen, wenn sie auf der Abschlußscheibe unmittelbar zu erkennen ist.
  2. 2) Wenn Abschlußscheibe und Scheinwerferkörper unlösbar miteinander verbunden sind, genügt der für das Genehmigungszeichen vorgesehene Platz auf der Abschlußscheibe allein.
  3. 3) Wenn verschiedene Scheinwerfertypen die gleiche Abschlußscheibe haben, so dürfen darauf die verschiedenen Genehmigungszeichen angebracht werden, sofern das jeweils zutreffende Genehmigungszeichen auf dem Scheinwerferkörper vorhanden ist. Dies gilt auch dann, wenn Abschlußscheibe und Scheinwerferkörper unlösbar miteinander verbunden sind. Wenn verschiedene Scheinwerfertypen den gleichen Scheinwerferkörper haben, so dürfen auf diesem die verschiedenen Genehmigungszeichen angebracht werden.
  4. 4) 1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.
  5. 5) Eine Ausführung eines Scheinwerfers nach den Bildtafeln der Anhänge gilt als diesen Vorschriften entsprechend, wenn die Lampe leicht in den Scheinwerfer eingesetzt werden kann und der Eingriff der Anschlagnasen in die zugehörigen Aussparungen auch bei Dunkelheit mit Sicherheit nur in der richtigen Lage möglich ist, wozu die Aussparungen gerade groß genug sein müssen. Eine Ausführung gilt als ausreichend im Sinne der Vorschriften in Absatz 5.3., wenn bei falsch eingesetzter Lampe ein deutliches Kippen der Lampe festgestellt werden kann, wogegen bei richtig eingesetzter Lampe ein Kippen nicht eintritt.
  6. 6) Diese Vorschriften betreffen nicht die Betätigungseinrichtung.
  7. 7) Diese Filter werden durch alle Bauteile, die das ausgestrahlte Licht färben können, einschließlich der Abschlußscheibe gebildet.
  8. 8) Der Schirm muß genügend breit sein, um die Prüfung der Hell-Dunkel-Grenze beiderseits der Linie vv auf eine Ausdehnung von mindestens 5° zu gestatten.
  9. 9) Wenn bei einem Scheinwerfer, der den Vorschriften dieser Regelung nur für Abblendlicht entspricht, die Parabelachse merklich von der allgemeinen Richtung des Lichtbündels abweicht, so ist die Seiteneinstellung so vorzunehmen, daß die Bestimmungen über die Beleuchtung in den Punkten 75 und 50 möglichst gut erfüllt werden.
  10. 10) Ein Scheinwerfer für Abblendlicht darf auch Fernlicht ausstrahlen, das den Vorschriften nicht unterliegt.
  11. 11) Die Grenze der Verdrehung um 1° nach rechts oder links ist nicht unvereinbar mit einer vertikalen Verschiebung, die nur durch die Vorschriften des Absatzes 6.3. begrenzt ist.
  12. 12) Entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE).
  13. 13) Diese Prüfung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.
  14. 14) Vorläufig können davon abweichende Werte angenommen werden. Da endgültige Bestimmungen noch fehlen, wird empfohlen, einen genehmigten Scheinwerfer zu verwenden.
  15. 15) Die Angaben in diesen Abbildungen sind bis zur Festlegung einer Norm durch die Internationale Kommission als vorläufig anzusehen.
  16. 16) Diese Werte sind vorläufig.
  17. 17) Die Auslegung dieser Vorschrift für die Serienherstellung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.

Schlagworte

Rechtsverkehr, Fabrikmarke, Linksverkehr, Scheinwerfertyp, Herstellungsfehler

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062942

Zusatzdokumente: Anhang 

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