Artikel 8
Es sind Statistiken der Struktur und Verteilung der Erwerbsbevölkerung in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen, um eingehende Analysen durchführen zu können und über Ausgangsdaten zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008652
Dokumentnummer
NOR12103254
alte Dokumentnummer
N6198810244Y
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