vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1988

Artikel 8

Es sind Statistiken der Struktur und Verteilung der Erwerbsbevölkerung in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen, um eingehende Analysen durchführen zu können und über Ausgangsdaten zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR12103254

alte Dokumentnummer

N6198810244Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)