Artikel 8
Jede Vereinbarung über die Abdingung des Anspruchs auf den bezahlten Jahresurlaub oder über den Verzicht auf diesen Urlaub ist als nichtig anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
10008141
Dokumentnummer
NOR12093236
alte Dokumentnummer
N6195436715L
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