Artikel 8
Die Devisenabfertigung wird in möglichst einfacher Weise durchgeführt. Den Reisenden wird gestattet, unter Beachtung der Überwachungsvorschriften im Durchgangsverkehr auch solche Zahlungsmittel mit sich zu führen, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr nach den Bestimmungen des Durchgangsstaates sonst verboten ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)