Artikel 7
(1) Die zuständigen österreichischen und deutschen Grenzdienststellen regeln im gegenseitigen Einvernehmen das Kontrollverfahren für Personen, Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Waren und Devisen; für fahrplanmäßig verkehrende Omnibusse können Erleichterungen festgesetzt werden.
(2) Zur Vereinfachung der Grenzabfertigung werden die Abfertigungspapiere des Ausgangsstaates nach Möglichkeit auch im Durchgangsstaate verwendet.
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