Artikel 8
VIII.
Dieses Abkommen tritt am 15. November 1951 in Kraft. Jeder der beiden vertragschließenden Teile kann das Übereinkommen ein Monat im voraus aufkündigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 8
VIII.
Dieses Abkommen tritt am 15. November 1951 in Kraft. Jeder der beiden vertragschließenden Teile kann das Übereinkommen ein Monat im voraus aufkündigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)