Artikel 7
VII.
Vorstehende Bestimmungen finden auf Inhaber von Fremdenpässen und Spezialausweisen keine Anwendung, die in allen Fällen eines konsularischen Sichtvermerkes bedürfen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 7
VII.
Vorstehende Bestimmungen finden auf Inhaber von Fremdenpässen und Spezialausweisen keine Anwendung, die in allen Fällen eines konsularischen Sichtvermerkes bedürfen.
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