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Artikel 7 Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.1951

Artikel 7

VII.

Vorstehende Bestimmungen finden auf Inhaber von Fremdenpässen und Spezialausweisen keine Anwendung, die in allen Fällen eines konsularischen Sichtvermerkes bedürfen.

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