Teil III
Mechanismen internationaler Zusammenarbeit in Bezug auf gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände
Artikel 8
Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung
1. Die Küstenstaaten und die auf Hoher See fischenden Staaten arbeiten in Bezug auf gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen entweder direkt oder über geeignete subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Unterregion oder Region mit dem Ziel zusammen, die Erhaltung und Bewirtschaftung solcher Bestände wirksam sicherzustellen.
2. Die Staaten treten in gutem Glauben und ohne Verzug vor allem dann in Konsultationen ein, wenn Gefahr besteht, dass die betreffenden gebietsübergreifenden Fischbestände oder weit wandernden Fischbestände überfischt werden oder für solche Bestände eine neue Fischerei aufgenommen wird. Entsprechende Konsultationen können auf Antrag jedes interessierten Staates mit dem Ziel aufgenommen werden, angemessene Vereinbarungen zu treffen, um die Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände sicherzustellen. Solange keine derartigen Vereinbarungen getroffen sind, beachten die Staaten die Bestimmungen dieses Übereinkommens und handeln in gutem Glauben und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte, Interessen und Pflichten anderer Staaten.
3. Können durch eine subregionale oder regionale Fischereiorganisation oder Übereinkunft Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für bestimmte gebietsübergreifende Fischbestände oder weit wandernde Fischbestände erlassen werden, so kommen die Staaten, die diese Bestände auf Hoher See befischen, und die beteiligten Küstenstaaten ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit nach, indem sie Mitglied besagter Organisation oder Teilnehmer an besagter Übereinkunft werden oder sich bereit erklären, die durch diese Organisation oder Übereinkunft erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden. Staaten mit echtem Interesse an den betreffenden Fischereien können Mitglied einer solchen Organisation oder Teilnehmer an einer solchen Übereinkunft werden. Die Beitrittsbedingungen solcher Organisationen oder Übereinkünfte dürfen die Mitgliedschaft oder die Teilnahme solcher Staaten nicht ausschließen; auch dürfen sie nicht in einer Weise angewandt werden, die einen Staat oder eine Gruppe von Staaten mit echtem Interesse an den betreffenden Fischereien diskriminiert.
4. Nur diejenigen Staaten, die Mitglied einer solchen Organisation oder Teilnehmer an einer solchen Übereinkunft sind oder sich bereit erklären, die durch solche Organisation oder Übereinkunft erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden, haben Zugang zu den Fischereiressourcen, für die besagte Maßnahmen gelten.
5. Existiert keine subregionale oder regionale Fischereiorganisation oder Übereinkunft zur Verabschiedung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für einen bestimmten gebietsübergreifenden Fischbestand oder weit wandernden Fischbestand, so arbeiten die beteiligten Küstenstaaten und die Staaten, die diesen Bestand in der Unterregion oder Region auf Hoher See befischen, zusammen, um eine solche Organisation zu errichten, oder treffen andere geeignete Übereinkünfte, um die Erhaltung und Bewirtschaftung besagter Bestände sicherzustellen, und nehmen an der Arbeit der Organisation oder Übereinkunft teil.
6. Beabsichtigt ein Staat, eine für lebende Ressourcen zuständige zwischenstaatliche Organisation zu bestimmten Handlungen aufzufordern, und hätten solche Handlungen spürbare Auswirkungen auf Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, welche bereits im Rahmen einer zuständigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft erlassen worden sind, so sollte sich dieser Staat über die Organisation oder Übereinkunft mit den betreffenden Mitgliedern oder Teilnehmern beraten. Soweit möglich, sollten diese Konsultationen stattfinden, bevor der Vorschlag bei der zwischenstaatlichen Organisation eingereicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062384
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