Artikel 9
Subregionale und regionale Fischereiorganisationen und Übereinkünfte
1. Bei der Errichtung subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen oder dem Abschluss subregionaler oder regionaler Fischereiübereinkünfte für gebietsübergreifende Fischbestände und weit wandernde Fischbestände legen die Staaten unter anderem einvernehmlich Folgendes fest:
- a) die Bestände, für welche die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, unter Berücksichtigung ihrer biologischen Merkmale und der Art der beteiligten Fischereien;
- b) den Geltungsbereich, unter Berücksichtigung von Artikel 7 Absatz 1 und den Merkmalen der Unterregion oder Region einschließlich sozioökonomischer, geographischer und umweltbezogener Faktoren;
- c) das Verhältnis zwischen der Arbeit der neuen Organisation oder Übereinkunft und der Rolle, den Zielen und der Tätigkeit bestehender einschlägiger Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte sowie
- d) die Verfahren, deren sich die Organisation oder Übereinkunft bedient, um wissenschaftliche Gutachten einzuholen und die Bestandslage abzuschätzen, einschließlich, soweit angezeigt, die Errichtung eines beratenden wissenschaftlichen Gremiums.
2. Staaten, die bei der Errichtung einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft zusammenarbeiten, setzen andere Staaten, deren echtes Interesse an der Arbeit solcher Organisation oder Übereinkunft bekannt ist, von dieser Zusammenarbeit in Kenntnis.
Schlagworte
Erhaltungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062385
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