Kapitel III.
Artikel 8
Das Vergleichsverfahren.
Artikel 8. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, außer den im Artikel 4 bezeichneten, werden, bevor sie den Gegenstand eines schiedsgerichtlichen Verfahrens bilden können, obligatorisch einem Vergleichsverfahren unterworfen.
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