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Artikel 4 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Griechenland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.1931

Kapitel II.

Artikel 4

Das gerichtliche Verfahren.

Artikel 4. Alle Streitigkeiten, bei denen die Parteien untereinander über ein Recht im Streite sind, sollen dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden, wenn die Parteien nicht in der nachstehend bezeichneten Art und Weise übereinkommen, sich an ein Schiedsgericht zu wenden.

Es herrscht Einverständnis darüber, daß die obenerwähnten Streitigkeiten besonders die umfassen, welche der Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs erwähnt.

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