Artikel 8
Auftragsvergabe
Auftragsvergaben für Projekte in den in Artikel 2 und 3 genannten tauglichen Sektoren/Bereichen, unterliegen anwendbaren lokalen Vergabegesetzen und Vorschriften der Volksrepublik China unter gebührender Berücksichtigung der gesamthaften Qualifikation der Anbieter und der zwischen den Vertragsparteien festgelegten Auswahlkriterien sowie sonstiger Umsetzungsleitlinien und Anforderungen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Gesetzesnummer
20011258
Dokumentnummer
NOR40226023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
