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Artikel 8 Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Artikel 8

Auftragsvergabe

Auftragsvergaben für Projekte in den in Artikel 2 und 3 genannten tauglichen Sektoren/Bereichen, unterliegen anwendbaren lokalen Vergabegesetzen und Vorschriften der Volksrepublik China unter gebührender Berücksichtigung der gesamthaften Qualifikation der Anbieter und der zwischen den Vertragsparteien festgelegten Auswahlkriterien sowie sonstiger Umsetzungsleitlinien und Anforderungen.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20011258

Dokumentnummer

NOR40226023

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