TEIL III
Nachrichtenverkehr
Artikel 8
Das Ministerkomitee und der Generalsekretär genießen auf dem Gebiete jedes Mitgliedes für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr eine mindestens ebenso vorteilhafte Behandlung, wie sie von diesem Mitglied der diplomatischen Mission jeder anderen Regierung gewährt wird.
Die amtlichen Briefe und die andern amtlichen Mitteilungen des Ministerkomitees und des Sekretariates dürfen nicht zensuriert werden.
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