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Artikel 9 Privilegien und Immunitäten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1957

TEIL IV

Vertreter im Ministerkomitee

Artikel 9

Die Vertreter im Ministerkomitee genießen während der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzorte die folgenden Privilegien:

  1. a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung und vor Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks und, in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle Handlungen, die sie in ihrer offiziellen Eigenschaft setzen, Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit;
  2. b) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Urkunden;
  3. c) das Recht, Codes zu benützen und Schriftstücke oder Briefe durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen;
  4. d) in den Staaten, die sie bei Ausübung ihrer Aufgaben besuchen oder durchreisen, Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst und für ihre Ehegatten;
  5. e) die gleichen Erleichterungen in bezug auf Währungs- oder Geldwechselbeschränkungen, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Vertretungen von entsprechendem Rang gewährt werden;
  6. f) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den Mitgliedern diplomatischer Vertretungen von entsprechendem Rang gewährt werden.

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