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Artikel 8 Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 8

Flughafen- und ähnliche Gebühren

Jeder Vertragschließende Teil ist berechtigt, für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen angemessene Gebühren einzuheben oder deren Einhebung zu gestatten, vorausgesetzt, daß diese Gebühren nicht höher sind als jene, die von einem anderen Fluglinienunternehmen gezahlt werden, das ähnliche internationale Fluglinien betreibt.

Schlagworte

Flughafengebühr

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10011361

Dokumentnummer

NOR12146847

alte Dokumentnummer

N9196210429E

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