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Artikel 8 Luftverkehrsabkommen (Gambia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1987

Artikel 8

Besteuerung

1. Gewinne aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr unterliegen nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

2. Das Kapital in Form der im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

3. Besteht eine besondere Vereinbarung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragschließenden Parteien, gelten die Bestimmungen dieser Sondervereinbarung.

Schlagworte

Einkommensteuer

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011658

Dokumentnummer

NOR12150841

alte Dokumentnummer

N9198711918L

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