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Artikel 9 Luftverkehrsabkommen (Gambia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1987

Artikel 9

Direkter Transitverkehr

Fluggäste, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet beider Vertragschließenden Parteien, die nicht den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten und Luftpiraterie. Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und ähnlichen Abgaben befreit.

Schlagworte

Gepäcksendung, Frachtsendung

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011658

Dokumentnummer

NOR12150842

alte Dokumentnummer

N9198711919L

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