Artikel 8
(1) Die Tarife für jede vereinbarte Fluglinie sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen für jeden Teil der festgelegten Flugstrecke zu erstellen. Diese Tarife sind gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Artikels festzulegen.
(2) Die in Absatzdieses Artikels genannten Tarife sowie die in Zusammenhang damit verwendeten Provisionssätze der Vermittlungsstellen sind zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, wenn möglich, für jede der festgelegten Flugstrecken zu vereinbaren; diese Vereinbarung hat sich, wenn möglich, nach den geltenden verfahrensrechtlichen Entscheidungen des internationalen Luftverkehrsverbandes zu richten.
(3) Die auf diese Weise von den beiden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen vereinbarten Tarife unterliegen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien. Diese Genehmigung kann ausdrücklich gegeben werden. Falls jedoch keine der Luftfahrtbehörden innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Einreichung ihre Ablehnung bekanntgibt, so gelten diese Tarife als genehmigt.
(4) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich auf einen dieser Tarife nicht einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen von Absatzdieses Artikels nicht vereinbart werden, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Parteien versuchen, diese Tarife im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
(5) Können die Luftfahrtbehörden sich über die Genehmigung eines gemäß Absatzdieses Artikels vorgelegten Tarifs oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Artikel 4 nicht einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen von Artikel 11 dieses Abkommens beizulegen.
(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 11 Absatztritt ein Tarif nur dann in Kraft, wenn die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Parteien damit einverstanden sind.
(7) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10012256
Dokumentnummer
NOR12154005
alte Dokumentnummer
N9199327894J
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