Artikel 4
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Flugstrecken und Fluglinien für gültig anzuerkennen, mit der Maßgabe, daß die Erfordernisse, nach denen diese Zeugnisse oder Ausweise ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, den Mindesterfordernissen, die nach der Konvention festgelegt werden können, entsprechen oder darüber liegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10012256
Dokumentnummer
NOR12154001
alte Dokumentnummer
N9199327890J
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