vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.5.1993

Artikel 4

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Flugstrecken und Fluglinien für gültig anzuerkennen, mit der Maßgabe, daß die Erfordernisse, nach denen diese Zeugnisse oder Ausweise ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, den Mindesterfordernissen, die nach der Konvention festgelegt werden können, entsprechen oder darüber liegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012256

Dokumentnummer

NOR12154001

alte Dokumentnummer

N9199327890J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)