vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 8

Die in diesem Abkommen vorgesehenen Gütertransporte werden auf Grund von Frachtbriefen durchgeführt, deren Form den allgemein üblichen internationalen Mustern zu entsprechen hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011443

Dokumentnummer

NOR40039184

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)