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Artikel 7 Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 7

1. Transporte, bei denen die Abmessungen oder Gewichte des Kraftfahrzeuges mit oder ohne Fracht, die auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles festgesetzten Normen überschreiten, sowie Transporte gefährlicher Güter bedürfen einer Sondergenehmigung durch die zuständigen Behörden des anderen Vertragschließenden Teiles.

2. Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Sondergenehmigung eine bestimmte Route für den Transport vorsieht, so ist diese einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011443

Dokumentnummer

NOR40039183

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