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Artikel 8. Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1922

Artikel 8.

Soweit ein den Kommissionen vorgelegter Antrag sich auf greifbares Eigentum bezieht, sind die Zentralbehörden für Auswärtige Angelegenheiten der vertragschließenden Teile auf Antrag der bevollmächtigten Vertretungen verpflichtet, bis zur Beschaffung der den Kommissionen vorzulegenden urkundlichen Unterlagen den provisorischen Schutz über das Eigentum auszuüben. Die urkundlichen Unterlagen müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die bevollmächtigten Vertretungen den Antrag gestellt haben, beigebracht werden.

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