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Artikel 8 Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2000

Artikel 8

Beitritt anderer Staaten

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass auch andere Staaten dieser Vereinbarung beitreten können.

(2) Nach Eingang der Mitteilung des Beitrittswunsches unterrichtet der Verwahrer auf diplomatischem Wege unverzüglich die anderen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien äußern sich zu dem Beitrittswunsch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Benachrichtigung durch den Verwahrer.

(3) Für den beitretenden Staat tritt die Vereinbarung 30 Tage nach Eingang der letzten Zustimmung der anderen Vertragsparteien beim Verwahrer in Kraft. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien über das Inkrafttreten.

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