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Artikel 7 Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2000

Artikel 7

Geltungsdauer, Inkrafttreten, Verwahrer

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Für Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben und die keine weiteren innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllen müssen, tritt diese Vereinbarung am 30. Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

(3) Für jene Vertragsparteien, die weitere innerstaatliche Voraussetzungen erfüllen müssen, tritt diese Vereinbarung am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei dem Verwahrer nach Absatz 5 dieses Artikels notifiziert hat, dass ihrerseits die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 3 wenden diese Vereinbarung ab dem 30. Tag nach ihrer Unterzeichnung gemäß ihrer beigefügten Erklärung vorläufig an. Die Erklärung ist als Anhang(Anm.: als Anlage 1a dokumentiert) fester Bestandteil dieser Vereinbarung.

(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist Verwahrer dieser Vereinbarung.

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