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Artikel 8 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 8

Koordination und Gesamtleitung

(1) Die Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten und Hilfe obliegt den Behörden des hilfeersuchenden Staates.

(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften des hilfeleistenden Staates werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet, welche die Art der Durchführung gegenüber den ihnen unterstellten Kräften anordnen.

(3) Die Behörden des hilfeersuchenden Staates leisten den Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen des hilfeleistenden Staates im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz und Hilfe.

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