Artikel 7
Einsätze von Luftfahrzeugen
(1) Luftfahrzeuge können nicht nur für die schnelle Heranführung der Hilfsmannschaften nach Artikel 4 Absatz 4 dieses Abkommens, sondern auch unmittelbar für andere Arten von Hilfeleistungen benutzt werden.
(2) Jede Vertragspartei gestattet, dass Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aus gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingesetzt werden, ihr Hoheitsgebiet überfliegen und auch außerhalb von Zollflugplätzen und genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen.
(3) Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist den zuständigen Flugsicherungsstellen unverzüglich unter Berufung auf dieses Abkommen mit möglichst genauen Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen.
(4) Sinngemäß werden angewandt:
- (a) Artikel 5 dieses Abkommens auf die Besatzungen und mitfliegenden Hilfsmannschaften;
- (b) Artikel 6 dieses Abkommens auf die Luftfahrzeuge und sonstigen mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter.
(5) Soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieses Artikels nichts anderes ergibt, sind die luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften jeder Vertragspartei anzuwenden. Die eingesetzten Luftfahrzeuge müssen im hilfeleistenden Staat für die jeweilige Einsatzart zugelassen sein.
(6) Die Verwendung von Militärluftfahrzeugen ist nur mit Zustimmung des hilfeersuchenden Staates zulässig.
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