vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1967

Artikel 8

(1) Im Durchgangsverkehr genügt es, wenn die Fahrzeuge den Vorschriften eines der Vertragsstaaten entsprechen.

(2) Für die gewerbliche Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen gelten im Durchgangsverkehr die Vorschriften des Vertragsstaates, in dem das betreffende Fahrzeug zugelassen ist. Dies gilt auch für den Werkverkehr.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005300

Dokumentnummer

NOR12059085

alte Dokumentnummer

N4196734567L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)