Artikel 8
Vorschriften für Eisenbahninfrastruktur
- § 1 Die Eisenbahninfrastruktur muss
- a) den in den ETV enthaltenen Bestimmungen und
- b) gegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften und
- c) allen sonstigen Spezifikationen für die Einhaltung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen
entsprechen.
- § 2 Die Zulassung von Infrastruktur und Überwachung ihrer Instandhaltung unterliegt weiterhin den im Vertragsstaat, in dem sich die Infrastruktur befindet, geltenden Vorschriften.
- § 3 Artikel 7 und 7a gelten sinngemäß für Infrastruktur.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20010002
Dokumentnummer
NOR40198076
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