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Artikel 7a COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Artikel 7a

Abweichungen

Der Fachausschuss für technische Fragen ist zuständig für den Erlass von Richtlinien oder verbindlichen Bestimmungen für Abweichungen von strukturellen und funktionalen ETV.

Die Richtlinien und Bestimmungen sind in Anlage B dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40198075

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