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Artikel 8 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Artikel 8

Vorschriften für Eisenbahninfrastruktur

  1. § 1 Die Eisenbahninfrastruktur muss
  1. a) den in den ETV enthaltenen Bestimmungen und
  2. b) gegebenenfalls den im RID enthaltenen Vorschriften und
  3. c) allen sonstigen Spezifikationen für die Einhaltung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen

    entsprechen.

  1. § 2 Die Zulassung von Infrastruktur und Überwachung ihrer Instandhaltung unterliegt weiterhin den im Vertragsstaat, in dem sich die Infrastruktur befindet, geltenden Vorschriften.
  2. § 3 Artikel 7 und 7a gelten sinngemäß für Infrastruktur.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40198076

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