Artikel 8 Anpassungen der in Bundesgesetzen festgesetzten Geldbeträge

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 94/2026).

Artikel 8

Gemäß § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. I Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:

Die im § 15 Abs. 1 EuWEG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,49 Euro pro erfasster Person angehoben.

Schlagworte

Wahlberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Gesetzesnummer

20012216

Dokumentnummer

NOR40251870

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