Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 94/2026).
Artikel 8
Gemäß § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. I Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:
Die im § 15 Abs. 1 EuWEG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,49 Euro pro erfasster Person angehoben.
Schlagworte
Wahlberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026
Gesetzesnummer
20012216
Dokumentnummer
NOR40251870
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
