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§ 15 EuWEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Art. 7 Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 106/2016 lautet: „§ 15 Abs. 5 entfällt“. § 15 Abs. 5 wurde bereits mit Novelle BGBl. I Nr. 158/2015 aufgehoben.

Kosten

§ 15.

(1) Die durch die Führung der Europa-Wählerevidenz verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro(Anm. 1) pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres erfasstem Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2019, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist für ein Kalenderjahr dennoch der am 31. Dezember dieses Jahres in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/2015)

(___________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 80/2023 ab 1.4.2023 0,49 Euro)

Art. 7 Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 106/2016 lautet: „§ 15 Abs. 5 entfällt“. § 15 Abs. 5 wurde bereits mit Novelle BGBl. I Nr. 158/2015 aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR40188414