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Artikel 8 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1960

Artikel 8

Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten sich vor, den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens auf Belgisch-Kongo und auf das Gebiet von Ruanda-Urundi einvernehmlich durch Notenwechsel auszudehnen. Die Noten setzen den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausdehnung fest.

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