Artikel 8
Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten sich vor, den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens auf Belgisch-Kongo und auf das Gebiet von Ruanda-Urundi einvernehmlich durch Notenwechsel auszudehnen. Die Noten setzen den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausdehnung fest.
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