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Artikel 9 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1960

Artikel 9

(1) Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie möglich in Brüssel stattzufinden.

(2) Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

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