Artikel 10
(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann das vorliegende Abkommen durch schriftliche, an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem sie notifiziert wurde, wirksam.
(2) Die Aufkündigung kann auf die im Artikel 8 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Ausdehnung seines Geltungsbereiches beschränkt werden.
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