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Artikel 8 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1955

Artikel 8

Die Handelsschiffe, die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehren, sowie ihre zur Schiffahrt oder für die Behandlung von Ladungen erforderlichen Einrichtungen bleiben bei ihrem Eingang in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles und beim Ausgang aus diesem Gebiet frei von Zöllen und von den neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011297

Dokumentnummer

NOR12145637

alte Dokumentnummer

N9195643662L

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