Artikel 7
Ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Organe darf kein Schiff an den Ufern außerhalb des Hafenbereiches anlegen oder ankern, mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt oder wenn die Unmöglichkeit einer weiteren Schiffahrt besteht. In diesen Fällen darf die Besatzung das Schiff nicht verlassen. Wenn notwendig, wird vorerst nur eine Person an Land gehen, welche das nächste behördliche Organ unverzüglich zu verständigen hat; im Bedarfsfalle kann dieses auch den anderen Personen das Anlandgehen gestatten.
Wenn das Leben der Besatzungsmitglieder gefährdet ist, dürfen diese das Land betreten, sich jedoch vom Landungsplatz nicht entfernen bis zur Ankunft eines behördlichen Organs, das von einem Besatzungsmitglied herbeizuholen ist. Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, den Weisungen dieses Organes Folge zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011297
Dokumentnummer
NOR12145636
alte Dokumentnummer
N9195643661L
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