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Artikel 8 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1999

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden die Kontakte zwischen den Archiven beider Länder durch den Austausch von Fachleuten sowie von Informationsmaterialien und Archivalienreproduktionen und im Hinblick auf andere Formen der Zusammenarbeit ermutigen. Sie werden dazu beitragen, daß Archivdokumente für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, indem sie gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihrer Staaten einen größtmöglichen freien Zugang zu diesen gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000092

Dokumentnummer

NOR40000829

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