Artikel 7
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung insbesondere durch
- –den Austausch von Fachleuten
- –die Weiterbildung von Fachleuten
- –den Austausch von Dokumentationen und von Informationsmaterial gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihrer Staaten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20000092
Dokumentnummer
NOR40000828
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