Artikel 8
(1) Der Vertragsstaat, welcher die Unterstützung erhält, gewährt – abgesehen von den in Artikel 5 enthaltenen Begünstigungen – dem anderen Vertragsstaat eine Befreiung von Zöllen und anderen Eingangsabgaben und von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen für Waren – ausgenommen Heizmaterialien –, die für die im Rahmen dieses Abkommens errichteten Institutionen eingeführt und für deren Lehr-, Forschungs- und Informationstätigkeit verwendet werden.
(2) Ferner gewährt der Vertragsstaat, der die Unterstützung erhält, für die vom anderen Vertragsstaat errichtete kulturelle Institution Befreiung von der direkten Besteuerung.
Schlagworte
Lehrtätigkeit, Forschungstätigkeit, Einfuhrbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022
Gesetzesnummer
10009682
Dokumentnummer
NOR12122700
alte Dokumentnummer
N7198910958L
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