Artikel 7
Die Reisekosten für das entsandte Personal, die Bezahlung der ihm zustehenden Gehälter, die Kosten für die Einschulung zur Ausübung der ihm zugeteilten Aufgaben, die Tagegelder und andere Zahlungsleistungen im Rahmen seiner Tätigkeit werden von dem Vertragsstaat, welcher den kulturellen Beitrag leistet, gemäß seinen eigenen gesetzlichen Bestimmungen übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022
Gesetzesnummer
10009682
Dokumentnummer
NOR12122699
alte Dokumentnummer
N7198910957L
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