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Artikel 6 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens (Guatemala)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Artikel 6

Die Namen, Funktionen und sonstigen Daten von Personen, die in den Genuß der erwähnten Begünstigungen kommen sollen, werden unter Bezugnahme auf das jeweilige Programm oder Projekt den zuständigen Stellen des Empfangsstaates durch die diplomatische Vertretungsbehörde des Entsendestaates bekanntgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

10009682

Dokumentnummer

NOR12122698

alte Dokumentnummer

N7198910956L

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