Artikel 6
Die Namen, Funktionen und sonstigen Daten von Personen, die in den Genuß der erwähnten Begünstigungen kommen sollen, werden unter Bezugnahme auf das jeweilige Programm oder Projekt den zuständigen Stellen des Empfangsstaates durch die diplomatische Vertretungsbehörde des Entsendestaates bekanntgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022
Gesetzesnummer
10009682
Dokumentnummer
NOR12122698
alte Dokumentnummer
N7198910956L
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