Artikel 8
Die Vertragsstaaten unterstützen den Erfahrungsaustausch zwischen Fachleuten auf dem Gebiet des Erziehungswesens und zwischen Persönlichkeiten des Kulturlebens im Rahmen von Besuchen. Im Interesse der künftigen Entwicklung eines Jugendaustausches unterstützen sie ebenso den Austausch von Experten der außerschulischen Jugenderziehung.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009653
Dokumentnummer
NOR12122446
alte Dokumentnummer
N7198816957J
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