Artikel 8
Die Vertragsstaaten werden zum Zwecke der Verbreitung der Kenntnis der Sprache und Literatur des anderen Staates den Austausch von fachlich geeigneten Lehrpersonen, den Austausch von entsprechenden Lehrmitteln sowie die Teilnahme an Sommerkursen fördern.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009353
Dokumentnummer
NOR12119461
alte Dokumentnummer
N7197333512L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)